Satzung
§ 1 Allgemeines
1. Der Eitzer Sportfischer e.V. ist unter VR 394 OL beim Amtsgericht Lübeck eingetragen. Sitz und Erfüllungsort ist die Gemeinde Wangels. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Landesangelverband Schleswig-Holstein e.V. (LAV) und im Kreisangelfischerverband Ostholstein e.V., gegebenenfalls in deren Rechtsnachfolgern.
3. Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder,
Mitarbeiter und Dritter erfolgen nur im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und soweit es zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder
eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4. Die Satzung gilt gleichberechtigt für alle Mitglieder. Lediglich zur besseren Verständlichkeit bezeichnet sie Ämter und Personen durchgehend in der grammatikalisch männlichen Form.
§ 2 Zweck
1. Der Verein ist ein auf Verbundenheit zur Natur und zur nachhaltigen Sicherung des Angelns aufgebauter Zusammenschluss von Anglern im Raum Eitz. Vereinszweck ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes sowie die Förderung der Jugendhilfe.
2. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch
a. die Vertretung fischereilicher Interessen der Mitglieder durch Beteiligung an relevanten
Themen und Verfahren, konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, politischen Parteien, Vereinen und sonstigen Organisationen sowie Beratung und Unterstützung,
b. das Schaffen, Verbessern und Erhalten einer artenreichen, heimischen und gesunden Tier- und Pflanzenwelt an den Gewässern, möglichst verbunden mit Besitz- oder Eigentumserwerb;
c. die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Entwicklung der Mitglieder zu kameradschaftlichen, einsatzfreudigen, verantwortungsbewussten und dem Naturschutzgedanken verpflichteten waidgerechten Anglern. Hierbei wird besonderer Wert auf die Unterstützung Jugendlicher und ihre Integration in die Vereinsarbeit gelegt.
d. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder in fischerei- und gewässerrelevanten Bereichen;
e. die Unterstützung des Landesangelverbandes Schleswig-Holstein e.V. bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben;
f. die Information der Öffentlichkeit über Aufgaben, Inhalte und Ziele des Angelns als
naturverträgliche, nachhaltige Nutzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie über
die Bedeutung der Küstengewässer und Ufer mit Dünen, Sandstränden, Kliffküsten und
Blockstränden;
g. die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Entwicklung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, wahrt
parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Mittel des Vereines dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Haftung
1. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Sie kann ohne Begründung abgelehnt
werden.
2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die diese Satzung anerkennen.
Sie sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, Vereinseinrichtungen zu nutzen, und ab Volljährigkeit ihr Stimmrecht, das nicht übertragbar ist, in der Mitgliederversammlung selbst auszuüben.
3. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung an Personen, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben, entfällt die
Vereinsbeitragspflicht. Vorherige Rechte als ordentliches Mitglied bleiben bestehen.
4. Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, dessen Ansehen zu wahren, Satzung, Ordnungen und
Beschlüsse einzuhalten, sich kameradschaftlich und rücksichtsvoll zu verhalten, Änderungen ihrer relevanten Daten unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen sowie festgesetzte Zahlungen zu leisten. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung trifft ist der Beitrag jeweils zum 15. März im Voraus fällig und werden Zahlungsweisen durch den Vorstand bestimmt. Solange fällige Zahlungen offen sind ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Anlagen- und Liegeplatznutzer haben bei Bedarf, den der Vorstand feststellen kann, vereinsgebundene Arbeiten oder ersatzweise eine Geldzahlung zu erbringen. Für Gewässer im Interessenbereich des Vereines darf ohne dessen Einwilligung kein Mitglied konkurrierend Pacht-, Kauf- oder sonst beeinträchtigende Angebote abgeben oder annehmen; über solche Angebote ist der Verein, Kreis- oder Landesverband unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung oder Tod des Mitgliedes sowie
Auflösung des Vereines. Eine ordentliche Kündigung ist bis zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Eine außerordentliche Kündigung (Ausschluss) kann aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vorstand erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
a. der Satzung, Ordnungen oder Beschlüssen zuwiderhandelt oder
b. eine direkte oder indirekte Schädigung des Vereines, übergeordneter Verbände oder des
Angelns begangen hat oder zu begehen versucht, zur Schädigung anstiftet oder Beihilfe leistet.
Eine Streichung der Mitgliedschaft kann ohne Anhörung durch Vorstandsbeschluss mit
sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung über mehr als sechs Monate mit Zahlungspflichten in Verzug ist.
6. Bei geringerem Fehlverhalten kann der Vorstand alternativ oder kumulativ eine Ermahnung, eine Geldzahlung bis zu maximal 100,00 EURO oder ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliederrechte aussprechen.
7. Die Entscheidung nach Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 ist unverzüglich begründet mitzuteilen. Auf einen binnen vier Wochen nach Zustellung zu stellenden Antrag wird diese von der
Mitgliederversammlung vereinsintern abschließend überprüft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
§ 4 Organe, Beschlüsse, Niederschriften und Form
1. Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig,
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit vorgenommen, sofern nicht eine Rechtsvorschrift oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Maßgeblich ist immer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Abstimmungen erfolgen auf Beschluss geheim. Antragsberechtigt sind die Stimmberechtigten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Nicht auf der Tagesordnung enthaltene Angelegenheiten können behandelt werden, wenn sie durch einen Tagesordnungspunkt gedeckt sind oder wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Dringlichkeit anerkennt.
4. Über den wesentlichen Inhalt und Verlauf von Versammlungen und Sitzungen sind vom
Schriftführer Niederschriften zu fertigen, nach Unterzeichnung durch ihn sowie den Leiter binnen vier Wochen den Mitgliedern des Organes bekanntzugeben und aktenmäßig zu verwahren. Erfolgt binnen vier Wochen nach Bekanntgabe kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt. Folgt der Vorstand dem Einspruch nicht legt er ihn bei nächster Gelegenheit dem Organ zur Entscheidung vor.
5. Für Anträge, Beschlüsse, Ladungen, Niederschriften, sonstige Erklärungen und Mitteilungen reicht die Textform, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse und Wahlen können in dringenden Angelegenheiten auch schriftlich oder vergleichbare sichere elektronische Verfahren vorgenommen werden.
§ 5 Vorstand
1. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende darf diese im Innenverhältnis nur nutzen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand besteht zusätzlich aus dem
a. Schriftführer,
b. Kassenwart,
c. Platzwart
d. Pressewart,
e. Jugendwart.
2. Der Vorstand führt unter Beachtung von Rechts- und Satzungsvorschriften, nach Maßgabe von Beschlüssen und dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung die Vereinsarbeit, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen im rechtlich als steuerfrei anerkannten Umfang sind Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
3. Der Kassenwart ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB überwacht den gesamten Zahlungsverkehr und die Kassenführung. Er kann jederzeit und unverzüglich eine Prüfung verlangen. Nach Prüfung anlässlich einer Mitgliederversammlung durch mindestens zwei Kassenprüfer legen diese einen Bericht vor. Im Falle ordnungsgemäßer Haushaltsführung stellt ein Prüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. 4. Ist einem Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit die weitere Amtsausführung nicht mehr möglich hat der Vorstand für diese Dauer das Recht der Ersatzwahl, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
5. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf, möglichst je Quartal mit
einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Beschluss über einen Folgetermin gilt als Ladung. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Vorgehen und dem Antrag zustimmen.
6. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, ändern und aufheben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von vier
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst im ersten Quartal einberufen. Auf
begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses ist mit gleicher Frist eine außerordentliche Versammlung binnen vier Wochen nach Zugang des Antrages einzuberufen.
2. Der Versammlung obliegen insbesondere
a. die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vereins und der Vereinsjugend,
b. die Entlastung des Vorstandes auf Grundlage eines Prüfberichtes,
c. die Festsetzung von Jahresbeitrag, Aufnahmeentgelt, Umlagen, Ersatzleistungen und
sonstigen Zahlungen; eine Umlage darf nur einmal im Geschäftsjahr erhoben werden und das Zweifache eines Jahresbeitrages des jeweiligen Mitgliedes nicht übersteigen.
d. Wahlen mit Ausnahme des von der Jugendversammlung zu wählenden und von der
Mitgliederversammlung zu bestätigenden Jugendwartes, und Abwahlen im Falle schwerer
Verfehlungen nach Abmahnung durch den Vorstand mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln. Amtszeiten betragen vier Jahre für Vorstandsmitglieder und zwei Jahre für Kassenprüfer, und dauern bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Amtsinhabers. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein innehaben, ihre sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahlen sollen zeitlich gestaffelt erfolgen.
e. die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedschaften in übergeordneten Verbänden
f. die Beschlussfassung über Anträge, die mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein müssen, g. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln; der Vorstand ist ermächtigt, aus vereins- oder
steuerrechtlichen Gründen erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
h. die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung mit einer Mehrheit von mindestens drei
Vierteln. Danach bestellt der Vorstand unverzüglich einen Liquidator. Das nach Tilgung aller
Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Vereinszweckes verbleibende Vermögen fällt an den Landesangelverband Schleswig-Holstein e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für denselben steuerbegünstigten Zweck zu verwenden hat.
3. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, seiner Wahl oder Abwahl übernimmt das nach § 5 Abs. 1 nächstfolgende Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.
§ 7 Jugendgruppe
Wenn dem Verein mehr als zehn Jugendliche angehören soll eine Jugendgruppe gebildet werden. Die Jugendgruppe führt ein Leben eigener Ordnung und verwaltet sich selbst, vertreten durch einen Jugendwart, im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung des Landesangelverbandes Schleswig-Holstein e. V.. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, Jugendliche zu waidgerechten Anglern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen. Als Jugendliche gelten Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Der Jugendwart berichtet regelmäßig dem Vorstand.
Diese Satzung wurde am 16.11.2024 beschlossen. Sie ersetzt die Fassung vom 9. Februar 1980 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.